Baurecht und Bauabnahme

Freibeträge rund um Kinder

Entlastungsbetrag: Freie Wahl

Wer mit seinem Kind, für das er Kindergeld erhält oder den Kinderfreibetrag beansprucht, allein in einem Haushalt lebt, hat zusätzlich Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Der beträgt aktuell (2011) 109 Euro pro Monat bzw. 1.308 Euro jährlich. Den Entlastungsbetrag gibt es allerdings nur, wenn keine weiteren Erwachsenen im Haushalt des Alleinstehenden leben. Lebt das Kind mal beim Vater oder mal bei der Mutter, können Vater oder Mutter den Entlastungsbetrag nutzen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 79/08.

Kinderfreibetrag: Einzeln unter der Lupe

Ab dem ersten Lebensmonat subventioniert der Staat den Nachwuchs: Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 184 Euro Kindergeld monatlich, für das dritte 190 Euro und ab dem vierten Kind 215 Euro (Stand im Jahr 2011). In der Jahresabrechnung prüft der Fiskus, ob Eltern mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen besser fahren. 4.368 Euro Kinderfreibetrag und 2.640 Euro Betreuungsfreibetrag gewährt das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Vergleichsrechnung, bei der geprüft wird, ob das Kindergeld oder der Ansatz der Freibeträge für den Steuerpflichtigen günstiger ist, für jedes Kind einzeln durchgeführt werden muss. Das gilt auch dann, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für zwei oder mehr Kinder aus steuerlicher Sicht günstiger wäre (Az: III R 86/07).

Ausbildungsfreibetrag: Genug ist genug

Geht der erwachsene Nachwuchs aus dem Haus, um auswärts seine Ausbildung zu starten, können die Eltern pro Jahr 924 Euro Ausbildungsfreibetrag  (Stand: 2011) steuerlich geltend machen. Einem Ehepaar, dessen Tochter auswärts an einer Universität studierte, war das zu wenig. Sie machten in einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2003 mit Blick auf die Höhe des Ausbildungsfreibetrags verfassungsrechtliche Bedenken geltend und scheiterten damit vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Die obersten Finanzrichter entschieden: Der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, wird mit dem Ausbildungsfreibetrag in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt (Az: III R 111/07).

Ausbildungsfreibetrag: Stipendien zählen nicht

Eltern mit Kindern in der Ausbildung müssen genau rechnen. Denn den Ausbildungsfreibetrag gibt es nur in voller Höhe, solange Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 1.848 Euro pro Jahr betragen. Ansonsten mindert der Fiskus den Freibetrag entsprechend. Das gilt auch, sobald das Limit durch Ausbildungszuschüsse wie  Bafög-Zuschuss überschritten wird. Nicht angerechnet werden hingegen Stipendien des Erasmus/Sokrates-Programmes der EU, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 3/01.

Entlastungsbetrag: Ohne Einkommen zählt nicht

Für Alleinstehende, die mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt leben, kennt der Fiskus normalerweise kein Pardon und streicht den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Jahr. Das gilt allerdings nicht für Kinder, die gerade Wehr- oder Zivildienst leisten oder als Entwicklungshelfer arbeiten. Ob der Fiskus ebenfalls den Entlastungsbetrag nicht antasten darf, falls andere volljährige Kinder zum Haushalt gehören und diese keinen finanziellen Obulus beitragen, muss der Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden (Az: III R 26/10)

Ausbildungsfreibetrag: Neue Chance

Für volljährigen Nachwuchs, der auswärts eine Ausbildung startet, können Eltern den so genannten Ausbildungsfreibetrag von derzeit 924 Euro jährlich geltend machen. Vielen Elternpaaren ist das zu niedrig, weil dieser Freibetrag ihrer Meinung nach nicht die Extrakosten ausgleicht, die durch den Auswärtsaufenthalt des erwachsenen Nachwuchses entstehen. Ein Elternpaar legte daher  jüngst eine entsprechende Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BvR) ein. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 2 BvR 451/11. Bis zur endgültigen Klärung vor dem BvR sollten betroffene Eltern prüfen, ob ihr Steuerbescheid in diesem Punkt einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthält und, falls nicht, Einspruch gegen den Bescheid innerhalb eines Monats einlegen.

 

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