Baurecht und Bauabnahme

Kindergeld

Ausbildung: Kindergeld auch bei ungewöhnlichem Ausbildungsberuf

Eltern von Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Nachwuchs keinen klassischen Ausbildungsberuf erlernt. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 5 K 2542/09). Im vorliegenden Fall hatte die Tochter der Klägerin einen Arbeitsvertrag zur „Friseurassistentin“ unterzeichnet. Auf der Lohnabrechnung war ihr Verdienst als „Ausbildungsvergütung“ aufgeführt worden. Da die junge Frau jedoch weder die Berufsschule besuchte noch bei der Handwerkskammer als Auszubildende gemeldet worden war, verlangte die Familienkasse fast 3.400 Euro für die Zeit der Ausbildung zurück. Zu Unrecht, urteilten die rheinland-pfälzischen Finanzrichter: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs befinde sich jeder in einer Berufsausbildung, der sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernstlich darauf vorbereite.

Ausbildung: Arbeitlose behinderte Kinder über 21 haben Anspruch auf Kindergeld

Eltern von Kindern über 21 Jahren, die hauptsächlich wegen einer Behinderung keinen Job finden, haben weiter Anspruch auf Kindergeld. So entschied der Bundesfinanzhof (Az: III R 105/07). Grundsätzlich besteht für ein volljähriges Kind, das als „arbeitssuchend“ gemeldet ist, bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Hat das Kind das 21. Lebensjahr vollendet, entfällt dieser Anspruch – außer, das Kind kann aufgrund einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen. Strittig war bis dato die Frage, welcher Grad an Behinderung dafür vorliegen muss. Im Streitfall handelte es sich um ein schwergehöriges Kind mit Behinderungsgrad 60, das trotz diverser Vorbereitungskurse keinen festen Arbeitgeber fand. Die Familienkasse lehnte die Zahlung von Kindergeld ab, weil das Kind trotz seiner Behinderung theoretisch in der Lage sei, mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden für sich zu sorgen. Die Richter argumentierten dagegen mit der praktischen Unvermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt, für die die Behinderung – wenn auch nicht allein – maßgeblich sei.

Ausbildung: Vollzeiterwerbstätige Kinder nicht per se vom Kindergeld ausgeschlossen

Für ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich gerade zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, können Eltern auch dann Kindergeld kassieren, falls das Kind in dieser Übergangszeit Vollzeit arbeitet. Das stellte der Bundesfinanzhof klar und änderte damit seine frühere Rechtsprechung (Az: III R 34/09).  Nach wie vor gilt aber für die Zahlung von Kindergeld für Nachwuchs bis Ende 24 in der Berufsausbildung: Die Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen eine bestimmte Höhe, den sogenannten Grenzbetrag von 8.004 Euro im Kalenderjahr (Stand: 2011), nicht übersteigen. Dabei wird nicht nur das normale Gehalt angerechnet, sondern auch Weihnachts- und Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen.

Ausbildung: Lohnsteuer und Versicherungsbeiträge mindern nicht das Kindereinkommen beim Kindergeld

Eltern von Kindern, die in der Ausbildung stecken, schielen mit einem Auge immer auf den Grenzbetrag: Das ist das Jahreseinkommen, das der Azubi vor Vollendung des 25. Lebensjahres höchstens haben darf, ohne dass den Eltern das Kindergeld gestrichen wird. Im Jahr 2011 liegt diese Einkommensgrenze bei 8.004 Euro jährlich. Vom Jahreseinkommen des Kindes abgezogen werden nur die Werbungskosten und der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung. Nicht berücksichtigt als Abzüge werden dagegen Beiträge für private Versicherungen oder die gezahlte Lohn- und Kirchensteuer. Eine entsprechende Klage wies der Bundesfinanzhof klar zurück (Az: III R 4/07). Gerade Ausgaben für eine Zusatzkrankenpolice, eine Kfz-Haftpflichtversicherung oder eine eigene Rentenversicherung seien privat motivierte Ausgaben, so die Richter.

Ausbildung: Zeitsoldaten werden beim Kindergeld wie Azubi behandelt

Die Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat bei der Bundeswehr ist als das Bemühen um einen Ausbildungsplatz anzusehen. Für die Bezieher von Kindergeld kann dieses Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az: 5 K 2144/08) große Bedeutung haben. Im Streitfall hatte sich der Sohn des Klägers wenige Monate nach vollendetem Grundwehrdienst um eine Stelle als „Zeitsoldat mit fliegerischer Verwendung“ beworben – wenn auch vergeblich, weil am Ende medizinische Gründe dagegen sprachen. Die Agentur für Arbeit forderte das in der Zeit dieser Bewerbung gezahlte Kindergeld zurück, da nach ihrer Ansicht die Bewerbung um eine Stelle als Zeitsoldat keine Bewerbung um einen Ausbildungsplatz nach dem Kindergeldgesetz darstelle. Die Finanzrichter sahen das anders. Nicht nur eine zivile, auch eine militärische Ausbildung beim Bund könne den Anspruch auf Kindergeld begründen.

Ausbildung: Bäumchen Wechsel dich

Eine solide Ausbildung ist teuer und kann schon mal dem Gegenwert einer kleinen Eigentumswohnung entsprechen. Abhängig davon, wie zielstrebig der Nachwuchs ist. Mancher Elternteil geht daher bisweilen auf die Barrikaden und streicht den monatlichen Scheck, falls Sohn oder Tochter nicht recht zum Ende kommen und stattdessen noch ein Auslandssemester oder Zweitstudium absolvieren will. Nicht immer zu Recht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe haben Kinder Anspruch auf eine angemessene Ausbildung. Weil das Gesetz ein genau definiertes Zeitlimit für die Ausbildungsfinanzierung nicht vorsieht, muss der vor Gericht unterlegene Vater, ein Arzt mit einem monatlichen Verdienst von 15.000 Euro brutto, das Studium des Sohnes weiterfinanzieren. Der wollte nach Sinologie und Philosophie auf Computerlinguistik umschwenken und noch ein Jahr an einer chinesischen Universität einlegen. Der Sohn habe sich bei seinen Studienbemühungen an die universitären Empfehlungen gehalten. Auslandssemester und Fachwechsel seien auch mit Blick auf das väterliche Einkommen in Ordnung, so die Richter (Az: 2 UF 45/09).

Ausbildung: Unterhalt für Schnuller- und Studienzeit

Wer seine Ausbildung wegen eigenen Nachwuchses erst mit dreijähriger Verspätung aufnimmt, hat trotzdem Anspruch auf Unterhalt der Eltern. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen XII ZR 127/09 hervor. Der Fall: Eine junge Frau engagierte sich nach dem Abitur im Rahmen eines sozialen Jahrs und wurde anschließend schwanger. Weil sie ihren Nachwuchs selbst betreute, begann sie mit ihrem Studium erst drei Jahre nach der Geburt. Dem Vater war das nicht recht. Er verweigerte seiner Tochter den Unterhalt. Zu Unrecht, so die obersten Zivilrichter: Aus den Regelungen zum Elternzeitgesetz und zum Betreuungsunterhalt lasse sich eine Zahlungspflicht der Eltern ableiten.

Ausbildung Kinder: Steuersparendes Studium

Ein wegweisendes Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst zur Absetzbarkeit von Ausbildungskosten gefällt. Die obersten Finanzrichter entschieden, dass die Ausgaben für ein Erststudium und eine sonstige Erstausbildung als sogenannte Werbungskosten geltend gemacht werden können. Der BFH erkannte die Kosten der Flugausbildung eines Piloten sowie des Medizinstudiums einer Ärztin als Werbungskosten an. Bis zu dieser Entscheidung konnten Studiumskosten nur dann in voller Höhe als Werbungskosten Steuer sparend geltend gemacht werden, wenn der Studierende vorher eine Berufsausbildung absolviert hatte, also beispielsweise vor dem BWL-Studium eine Banklehre abgeschlossen hatte (Az: VI R 38/10 und VI R 7/10). Allerdings will der Gesetzgeber diese vorteilhafte BFH-Regelung wieder kippen und plant, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium ab 2012 bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben absetzbar sind.

Ausbildung Kinder: Obergrenze ok

Besuchen Kinder eine Privatschule, so dürfen die Eltern die Kosten regelmäßig steuersparend geltend machen. Allerdings gilt für den Sonderausgabenabzug ein Limit von 30 Prozent des Schulgeldes, maximal 5.000 Euro jährlich. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass dieses steuerliche Limit nicht verfassungswidrig ist. Weder werde dadurch das Familien-Existenzminimum beschnitten noch das Recht auf Erziehung (X B 176/10).

Ausbildung Kinder: Kein Anspruch auf Luxusausbildung

Kinder haben keinen Anspruch auf eine Luxusausbildung, für die der unterhaltsverpflichtete Elternteil aufkommen muss. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München unter dem Aktenzeichen 30 UF 34/07 hervor. Im vorliegenden Fall entschied die Mutter der klagenden Tochter, diese in dem privaten Internat in Salem am Bodensee unterzubringen und dort unterrichten zu lassen. Den Mehrbedarf durch diesen Internatsbesuch bezifferte die Klägerin auf monatlich 635,50 € und machte ihn zusätzlich zum anerkannten Unterhalt geltend. Die Münchener OLG-Richter bestätigten zwar, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil die Ausbildung sowie die Art und Weise der Ausbildung des minderjährigen Kindes festlegen kann. Der andere Elternteil habe im Grundsatz diese Entscheidung zu akzeptieren. Eine Grenze sei allerdings erreicht, wenn durch die Entscheidung des allein sorgeberechtigten Elternteils erhebliche Mehrkosten auf den unterhaltspflichtigen Elternteil zukämen. Es sei denn, die Schulauswahl sei aus Gründen des Kindeswohls notwendig, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Weil Spitzenbegabungen in Salem laut Eigenaussagen des Internats nicht besonders gefördert werden und nach dem Gesetz kein Anspruch auf „eine luxuriöse Ausbildung“ bestehe, braucht der Vater nach dem Willen der OLG-Richter die Mehrkosten nicht zu übernehmen.

Ausbildung Kinder: Privatschulen nicht generell besser

Privatschulen sind nicht generell die bessere pädagogische Lösung und damit nicht automatisch die beste Bildungseinrichtung. Folglich müssen unterhaltverpflichtete Eltern auch nicht automatisch für einen Mehrbedarf, der sich aus dem Besuch einer Privatschule ergibt, aufkommen. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg unter dem Aktenzeichen 3 UF 31/08 hervor. Die Klägerin hatte argumentiert, an der Privatschule würden bessere Fördermöglichkeiten als an einer staatlichen Schule bestehen. Die nachschulische Betreuung sei ganztägig gesichert, und die Bedingungen am Privatgymnasium seien besser, weil im Gegensatz zum staatlichen Gymnasium mit drei Schulgebäuden im Stadtgebiet ein einheitliches Schulgebäude vorhanden sei. Dadurch sei kein Wechsel während eines Unterrichtstags erforderlich. Außerdem bestünde im Gegensatz zum staatlichen Gymnasium ein Beförderungsdienst von der Haustür bis zur Schule und zurück. Das alles überzeugte die Richter nicht. Nach ihrer Meinung lagen keine Gründe von erheblichem Gewicht vor, die es rechtfertigten, die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten anzuerkennen.

Ausbildung der Kinder: Kindesunterhalt beim Masterstudium

Eltern müssen nur eine einzige Ausbildung finanzieren. In diesem Zusammenhang musste das Oberlandesgericht (OLG) Celle entscheiden, ob ein Bachelor-Studium mit aufbauendem Masterstudium als einheitliche Ausbildung zu werten ist. Die OLG-Richter entschieden  unter dem Aktenzeichen 15 WF 17/10, dass ein Masterstudium im Anschluss an einen Bachelor-Studiengang als Fortsetzung einer begonnenen universitären Ausbildung, nicht jedoch als neue Ausbildung gilt. Im konkreten Fall hatte das Kind einen Bachelor-Studiengang absolviert und war im gleichen Studiengang für ein Masterstudium immatrikuliert. Fehlt der zeitliche Zusammenhang, zum Beispiel bei weiterbildenden Masterstudiengängen nach mindestens einem Jahr Berufspraxis, sind die Eltern nach gängigem Rechtsverständnis nicht mehr in der Pflicht.

Ausbildung: Steuersparendes Zweitstudium

Im Sommer 2011 hatte der BFH entschieden, dass die Ausgaben für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten Steuer sparend geltend gemacht werden können (Az: VI R 38/10 und VI R 7/10). Diese Steuerzahler-freundliche Entscheidung hat der Gesetzgeber mit einem Nichtanwendungsgesetz ausgehebelt. Danach sind solche Ausgaben weiterhin nur als Sonderausgaben absetzbar. Das Limit hierfür wurde zwar von 4.000 auf 6.000 Euro erhöht. Da Studenten aber meist keine oder nur geringe Einnahmen haben, profitieren sie von dieser Regelung nur bedingt. Tipp: Wer allerdings ein Zweistudium absolviert, kann alle Kosten für das Studium, z. B. Ausgaben für Fahrtwege, PC, Auslandssemester usw., als Werbungskosten mit dem Fiskus abrechnen. Als Zweitstudium gilt u. a. auch ein Masterstudium.

Ausbildung: Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt als Berufsausbildung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 52/10 ist eine Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung zu werten. Denn eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes setzt weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so die richterliche Begründung. Der Fall: Der Kläger absolvierte nach dem Abitur seinen Zivildienst beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungssanitäter, nachdem er eine entsprechende Ausbildung nach der landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgreich absolviert hatte. Anfang 2005 begann er eine Piloten-Ausbildung. Die Ausbildungskosten machte er als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben. Eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs lehnte es ab.
Zu Unrecht, so der BFH. Der Beruf des Rettungssanitäters, der regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt werde, setzte eine mehrmonatige, landesrechtlich geregelte Ausbildung voraus. Im Streitfall war die für das Land Nordrhein-Westfalen geltende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter vom 25.1.2000 maßgeblich. Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist es nicht entscheidend, dass der Kläger die Ausbildung während der Zivildienstzeit durchlaufen und auch nur in diesem Zeitraum den Beruf ausgeübt hat.

Ausbildung Kinder: Altes Recht gilt

Eltern können, sofern ihr Nachwuchs eine Privatschule besucht, 30 Prozent des Schulgeldes, maximal 5.000 Euro, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Diese Regelung gilt seit dem Jahr 2009. Weil die EU die Vorgänger-Regelung für rechtswidrig erklärte, dürfen Familien, deren Sprösslinge eine solche Schule im Ausland besuchten, auch für die Jahre vor 2009 rückwirkend Sonderausgaben mit dem Fiskus abrechnen. Diesen Steuerbonus wollte auch ein Elternpaar, das sein Kind auf eine deutsche Privatschule geschickt hatte, mit seiner Klage vor dem Bundesfinanzhof gewährt bekommen. Doch die Kläger scheiterten. Nach alter Rechtslage habe die Privatschule nicht die Kriterien als Ersatz für eine öffentliche Schule erfüllt. Außerdem seien die 2009 geänderten Gesetze für Altfälle mit Privatschulen im Inland lediglich für 2008, nicht aber für vorangegangene Jahre anzuwenden (Az: X R 48/09).

Ausbildung: neues Musterverfahren

Viele Auszubildende und Studenten freuten sich, als im Jahr 2011 der Bundesfinanzhof (BFH) einem Piloten und einer Ärztin sowie weiteren Klägern erlaubte, die Aufwendungen für Erststudium oder Erstausbildung als Werbungskosten geltend zu machen – und nicht wie bis dahin und steuerlich weniger attraktiv als Sonderausgaben. Die Enttäuschung war groß, als der Gesetzgeber diese höchstrichterlichen Urteile rückwirkend per Gesetzesänderung aushebelte. Unter dem Aktenzeichen 10 K 4245/11 ist beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein Verfahren anhängig, dem Werbungskostenabzug für den Kläger, einen Piloten, der rund 75.000 Euro in seine Ausbildung investierte, zuzustimmen sowie den Fall dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Ob Ausbildung oder Studium die Steuer deutlich mindern, wird somit zur Verfassungsfrage. Um den Ausgang dieser Klage abwarten zu können, sollten Berufseinsteiger derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend machen und bei Ablehnung des Finanzamtes im anschließenden Einspruchsverfahren mit Hinweis auf die Klage ein Ruhen des Verfahrens ausdrücklich beantragen.

Ausbildung: Pilot muss selber zahlen

Vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf wollte ein Mann seine Ausbildungskosten zum Piloten als Werbungskosten geltend machen. Doch die Richter verweigerten diese steuerliche Anerkennung und begründeten ihre Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, nach der Aufwendungen für das Erststudium bzw. die Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten anzusetzen sind (Az: VI R 7/10) damit, dass diese „nicht maßgeblich“ sei und verwiesen dabei auf die derzeit gültige Rechtslage (Az: 14 K 4407/10 F). Der Gesetzgeber hatte nämlich mit seiner Reaktion auf das angesprochene BFH-Urteil nicht lange auf sich warten lassen und im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) Ende 2011 festgelegt, dass derartige Aufwendungen rückwirkend bis 2004 nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden dürfen. Im Unterschied zu Werbungskosten, die unbegrenzt abgezogen werden und als Verluste in spätere Berufsjahre vorgetragen werden können, dürfen Ausbildungskosten beim Sonderausgabenabzug nur bis zu einem Betrag von 6.000 Euro im Jahr genutzt werden. Ein Verlustvortrag auf spätere Jahre ist ausgeschlossen. Der Sonderausgabenabzug nutzt Studenten unter finanziellen Gesichtspunkten daher nichts, denn sie erzielen während des Studiums keine oder nur geringe Einnahmen. Betroffene dürfen dennoch hoffen: Das FG Düsseldorf ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Fragen zur gesetzlichen Neuregelung zu (BFH-Az: VI R 2/12).

Ausbildung: Kosten des Erststudiums ebenfalls nicht mehr absetzbar

Unter dem Aktenzeichen 5 K 3975/09 hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass Kosten für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium nur als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Die Münsteraner FG-Richter wandten sich damit ebenfalls gegen die BFH-Rechtsprechung und verwiesen,  wie die Richter des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, auf den Gesetzgeber. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 8/12 anhängig.

Unfallversicherung: Jugendfreizeit fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallkasse

Wer sich bei einem Zeltlager verletzt, das reinen Freizeitcharakter besitzt, genießt bei einem Unfall nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieses Urteil fällte das Landsozialgericht Rheinland-Pfalz (Az: L 2 U 25/08). Ein elfjähriges Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) hatte an einem von seinem Verband organisierten Zeltlager teilgenommen. Bei einem Unfall verletzte sich das Kind sich an Lippe und am Gebiss. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz erkannte das Malheur nicht als Arbeitsunfall an...

Geldanlage: Sparbücher und Sparbriefe für Kinder und deren Folgen

Wenn Eltern auf den Namen ihrer minderjährigen Kinder ein Sparbuch oder einen Sparbrief bei der Bank abschließen, meinen sie es nur gut. Doch die Tücken solcher Anlagen stecken für Eltern und Banken im Detail, wie folgendes Urteil des Landgerichts Coburg (Az: 33 S 104/04) zeigt: Mutter und Vater hatten für ihre einst dreijährige Tochter ein Sparkonto auf den Namen des Kindes abgeschlossen. Das Sparbuch enthielt einen Sperrvermerk: Danach durfte das Konto bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Tochter weder gekündigt, noch beliehen oder verpfändet werden. Zehn Jahre nach der Kontoeröffnung ließen sich die Eltern jedoch scheiden...

Versicherung: Auch ungewollt Kinderlose müssen höheren Pflegeversicherungsbeitrag zahlen

Kinderlose müssen 0,25 Prozentpunkte mehr Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen als Eltern. Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 12 P2/07 R) auch für jene Paare, die ungewollt kinderlos bleiben. Die Bundessozialrichter wiesen damit die Klage eines verheirateten Mannes ab, dessen Ehefrau aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen konnte...

Krankenversicherung: Beiträge für die private Kasse sind beim Kindergeld zu berücksichtigen

Beim Kindergeld für volljährige Kinder in einer Ausbildung gehen Steuerzahler und Fiskus regelmäßig in den Clinch: Das Staatsbonbon gibt es grundsätzlich nur, wenn das Kind kein zu versteuerndes Einkommen von derzeit (Stand: 2011)  mehr als 8.004 Euro pro Jahr aufweist. Sozialversicherungsbeiträge, für die gesetzliche wie für die private Krankenversicherung, können dabei jedoch vom Kindereinkommen abgezogen werden – und entscheiden damit mitunter darüber, dass gerade noch Kindergeld gezahlt wird...

Altersversorgung: VL-Leistungen im Rahmen der Kindergeld-Berechnungen nicht abzugsfähig

Um die Zahl 8.004 Euro dreht sich beim Kindergeld für volljährige Kinder in der Ausbildung (fast) alles: Soviel dürfen junge Erwerbstätige (Stand: 2011)  gerade noch an jährlichem zu versteuernden Einkommen nach Hause bringen, damit ihren Eltern nicht das Kindergeld gestrichen wird. Vom Azubigehalt regelmäßig abgezogen werden dürfen die Sozialversicherungsbeiträge – nicht jedoch etwaige vermögenswirksame Leistungen (VL), die der Arbeitgeber seinem jungem Beschäftigten eventuell zusätzlich zum Gehalt spendiert. So urteilte das Finanzgericht Düsseldorf (Az: 10 K 3694/06). Es stehe dem Kind frei, einen VL-Vertrag abzuschließen oder nicht, so die Richter...

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