Baurecht und Bauabnahme

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld: Legaler Steuerklassenwechsel

Viele Schwangere machen sich Gedanken darüber, wie sie in der beruflichen Pause vor und nach der Geburt finanziell über die Runden kommen. Eine der Möglichkeiten, neben dem Elterngeld, ist das Mutterschaftsgeld, das von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt wird. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Diesen Zuschuss muss der Chef so weit aufstocken, bis die Summe dem Durchschnitts-Nettoverdienst der vergangenen drei Monate entspricht. Steigern lässt sich die Höhe des Mutterschafts- und Elterngeldes mit der richtigen Steuerklassenwahl. Wer vor der Geburt noch schnell in die günstigere Steuerklasse wechselt, handelt rechtmäßig. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied unter dem Aktenzeichen B 10 EG 3/08 R, das ein solches Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Mutterschaftsgeld: Verkürzt

Eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann. Der Arbeitgeber wiederum kann seine Willenserklärung, mit der er der Rückkehr einer Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, nicht anfechten, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter dem Aktenzeichen: C-320/01. Die Klägerin, eine Krankenschwester, wurde im Rahmen des ersten Erziehungsurlaubs erneut schwanger. Daraufhin bat sie ihren Arbeitgeber um die Verkürzung ihres Erziehungsurlaubs und die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit als Krankenschwester. Dieser Bitte wurde entsprochen. Am Tag nach der Arbeitsaufnahme teilte sie ihrer Arbeitgeberin erstmalig mit, dass sie im siebten Monat schwanger war. Die Beklagte beurlaubte die Klägerin daraufhin und focht ihre  Zustimmung zur Rückkehr an den Arbeitsplatz wegen arglistiger Täuschung an. Geht nicht, urteilten die EuGH-Richter. Auch wenn das Motiv der Klägerin für die Abkürzung des Erziehungsurlaubs die Möglickeit, Mutterschaftsgeld, das höher als das Erziehungsgeld ist, und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, war, hat die Frau mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung rechtens gehandelt.

Mutterschaftsgeld: Abzug nicht gestattet

Elterngeld darf nicht um einen Monat gekürzt hat, wenn Mutterschaftsgeld ungleich kürzer, in diesem Fall nur für einen Tag, gezahlt wird. Das ist der Tenor einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 EG 2/08.Geklagt hatte ein Vater, der Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate seines Kindes beantragt hatte. Das zuständige Landesversorgungsamt gewährte ihm Elterngeld jedoch nur für elf Monate. Begründung: Die Mutter habe im dritten Monat nach der Geburt einen Tag Mutterschaftsgeld bezogen, weil das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kam. Der Vater klagte mit der Begründung, dass ein Tag Mutterschaftsgeld seinen Elterngeldanspruch nicht um einen ganzen Monat verkürzen könne. Die Hessischen LSG-Richter gaben ihm Recht: Es sei zwar gesetzlich geregelt, dass Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird. Nicht geregelt sei,  wie sich diese Anrechnung auswirkt, wenn Mutterschaftsgeld nur während eines Teils des entsprechenden Lebensmonats gewährt wird. Dies ist der Fall, wenn die Geburt vor dem errechneten Termin liegt und der Vater unmittelbar nach der Mutterschutzzeit Elterngeld beansprucht. Mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz sei bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, dass der Elterngeldanspruch auch in diesen Fällen nur anteilig verbraucht wird, so das Hessische LSG.

Mutterschaftsgeld: Verrechnet

In einem Fall unter dem Aktenzeichen 3 Sa 652/09 stritten sich ein Arbeitgeber und eine privat krankenversicherte Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München um die Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Der Arbeitgeber hatte während der Mutterschutzfristen den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nicht bezahlt und zog außerdem den Arbeitnehmeranteil zur privaten KV in Höhe von rund 220 Euro ab, um das Monatsnettoentgelt der Klägerin zu ermitteln. Zum Hintergrund: Verdient eine Mitarbeiterin mehr als 13 Euro täglich, muss der Arbeitgeber die Zahlung in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld so weit aufstocken, bis die Summe dem Durchschnitts-Nettoverdienst der vergangenen drei Monate entspricht. Die Frau klagte gegen diese Vorgehensweise und bekam Recht. Richterliche Begründung: Diese Berechnungsweise führe dazu, dass die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen niedrigere Einkünfte habe als während der Zeit der aktiven Beschäftigung. Sinn der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sei es jedoch, die Frau während der Mutterschutzfristen vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren. Daher sei bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs.1 Satz 2 MuSchG bei einer privat krankenversicherten Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erhält, das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt nicht um den von der versicherten Arbeitnehmerin zu tragenden Anteil am Krankenversicherungsbeitrag zu kürzen.

Mutterschaftsgeld: Ohne Genehmigung kein Zuschuss

Ist eine Arbeitnehmerin infolge einer fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung außerstande, die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, hat sie auch keinen Anspruch darauf, dass ihr Chef den üblichen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem älteren Urteil unter dem Aktenzeichen 8 Sa 677/98. Geklagt hatte eine Krankenschwester bosnischer Staatsangehörigkeit, deren Arbeitserlaubnis zum 30. Juni 1997 endete. In der zweiten Jahreshälfte 1997 wurde sie Mutter und erhielt von der zuständigen Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Das Beschäftigungsverhältnis endete einvernehmlich zum 13.01.1998. Anschließend wollte die Frau von ihrem Ex-Arbeitgeber noch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die LAG-Richter entschieden dagegen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keinen Zuschussanspruch. Zumal sie aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis nicht mehr in der Lage war, ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

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